ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
Überarbeitet am 20.12.2023
Inhaltsübersicht
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag –
Stornogebühr........................................................................... 4
§ 16 Erkrankung oder
Tod des Gastes
im Beherbergungsvertrag................................................................. 10
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.
September 1981.
1.2
Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.3
Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers/neutral (m/w/d/n) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1.4
Beherberger
ist:
•
Markus
Waldenberger – Vermietung & Beherbergung
Spitz 26,
4682 Geboltskirchen, Österreich
office@wabema.com
UID: ATU78954927
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische
Person, die Gäste gegen
Entgelt be- herbergt.
„Gast“: Ist
eine natürliche Person, die Beher- bergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der
Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner an- reisen (zB. Familienmitglieder,
Freunde etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person
des In- oder Auslandes, die als Gast
oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe
sind im Sinne des Kon-
Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungs-
vertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nä-
her geregelt wird.
3.1
Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 5 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für
Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.
3.4 Die
Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
4.1
Der
Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages
(„Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00
Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
4.3 Die
gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
4.4 Wird das Apartment zur vereinbarten Check-Out Zeit nicht ordnungsgemäß geräumt, trägt der Gast die weiter entstehenden Kosten. Dazu zählen je nach Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung Gebühren für die längere Nutzung des Apartments, sowie Wasser-& Stromkosten und Servicegebühren und anfallende Reingungskosten für eine erneute Anreise des Reinigungspersonals. Weiters sind auch Gebühren wir einen möglichen Schadenersatzanspruch bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung der Unterkunft für den nächsten Gast und gegebenenfalls Umbuchungskosten für andere Gäste.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1
Sieht
der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2
Falls
der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit- punkt
vereinbart wurde.
5.3
Hat
der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 10.00 Uhr
des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von
mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten
Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der
Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4
Bis
spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann
der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den
Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6
Außerhalb
des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur
unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis
1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis
1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 3 Tage vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
- Innerhalb 2 Tage vor dem Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis 3
Monate |
3 Monate bis |
1 Monat bis |
Bis 3 Tage vor Ankunftstag |
Innerhalb 2 Tage vor Ankunftstag |
Keine
Stornogebühren |
40 % |
70 % |
90 % |
100 % |
Behinderungen der Anreise
5.7
Kann
der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
(Schriftliche Bestätigung durch Verkehrsbetrieb wird benötigt)
5.8
Die
Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
6.1
Der
Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen
eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn
dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist
(sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
6.3
Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
7.1
Durch
den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das
Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder
Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
8.1
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer / Ortstaxen zu bezahlen.
8.2
Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose
Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem
Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er/sie oder der Gast oder sonstige
Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen, verursachen.
8.3 Werden vom Gast (Vertragspartner) eigene elektrische Geräte oder Anlagen eingebracht bzw. mitgenommen, so bedarf es vor Anschluss an das vorhandene Stromnetz der schriftlichen Zustimmung vom Beherbergungsbetrieb (Herrn Markus Waldenberger). Es dürfen nur haushaltsübliche und ordnungsgemäß gewartete und mit den örtlichen rechtlichen Bestimmungen, sowie gültige Normen, Geräte in Verkehr gebracht wurden, mit vorherigen Zustimmung des Beherbergungsbetriebes, angeschlossen werden. Der Energieverbrauch (Stromverbrauch) dürfen haushaltsübliche Mengen nicht überschreiten. Als haushaltsüblichen Durchschnitt wird ein täglicher Verbrauch von 8,7 kWh festgesetzt, alles darüber hinaus wird den Gast (Vertragspartner) in Rechnung gestellt (laut aktuellen Zählerstand).
9.1 Verweigert der Vertragspartner die
Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom
Vertragspartner bzw dem vom Gast
eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem
Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für
den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher
Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des
Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 19,00 Uhr und vor 7,00
Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen
auch ablehnen.
9.3
Dem
Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung
seiner Leistung zu.
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die
vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen
der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Computer
& Druckergeräte, sonstige elektronischen Geräte, Garagierung
usw.;
b)
für
die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970
ff ABGB für die vom Vertragspartner ein- gebrachten Sachen. Die Haftung des
Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die
Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder
an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort
gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet
der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute
sowie der aus- und eingehende Personen. Der
Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils
geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu
hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung
befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit
der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der
Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der
Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst
oder einen seiner
Leute verschuldet wurde.
Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder
Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger
anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis
oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend
zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
12.1 Ist der Vertragspartner ein
Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle
Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
Der zu ersetzendem Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in
den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der/die Vertragspartner/in, der/die
ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der/Die Vertragspartner/in bzw. Gast,
der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen- de
Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein
Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den
Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere
auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber
Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-,
Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
14.1 Der/die Vertragspartner/in hat keinen
Anspruch darauf, dass sein/ihr Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der/die
Vertragspartner/in seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig
an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der
Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB. extremer Schneefall, Hochwasser etc.)
sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der
Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch
verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann
möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes
Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger
wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten
vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der
Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag
mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen. Unbestimmte Zeit bedeutet maximal 3 volle Monate.
15.5 Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der
Gast
a)
von
den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, Nachbarn, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von
einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c)
die
vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein
als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB.
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.)
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits
nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des
Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so
wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist
Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist
und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage
ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für
ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen
vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem
Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a)
offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b)
notwendig gewordene
Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar
gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen- falls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung
von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit
der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e)
Zimmermiete,
soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung oder ähnliches,
f)
allfällige sonstige
Schäden, die dem Beherberger entstehen.
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln
des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im
zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der
Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem
örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,
können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht
ausschließlich zuständig.
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts
Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist
anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren
hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder
Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage
der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat,
ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils
anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist
(24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen
Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig
oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom
Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten
die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5 Salvatorische Klausel
a. Sollten einzelne Teile dieser AGB
unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.
b. Wir wie ebenso der unternehmerische
Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18.6 Datenschutz der Kundendaten
a. Unsere Mitarbeiter wurden dazu
angehalten, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten
(Verschwiegenheitspflicht). Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass alle
den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten von uns im Rahmen der
vertraglichen Beziehung erhoben, verarbeitet, übermittelt und gespeichert
werden.
b. Zweck der Übermittlung und
Datenverarbeitung
ist die Abwicklung der Aufträge / Beherbergung. Die personenbezogenen Daten
werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für die
gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die
Abwehr von Ansprüchen, aufbewahrt.
c. Wir gewähren als verantwortliche
Stelle dem
Kunden insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder
Widerspruch betreffend Verwendung der personenbezogenen Daten.
d. Wir sind erreichbar unter office@wohnma.com.
Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen und eine
Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.wohnma.com.
18.7 Datenschutz der Kundendaten a. Unsere Mitarbeiter wurden dazu angehalten, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheitspflicht). Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass alle den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten von uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. b. Zweck der Übermittlung und Datenverarbeitung ist die Abwicklung der Aufträge / Beherbergung. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen, aufbewahrt. c. Wir gewähren als verantwortliche Stelle dem Kunden insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend Verwendung der personenbezogenen Daten. d. Wir sind erreichbar unter office@wohnma.com. Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen und eine Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.wohnma.com.